Rechtliches
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
§ 229 Selbsthilfe - auf gut deutsch
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe
eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Flüchtenden, festnimmt, auch gegen dessen Widerstand, handelt nicht widerrechtlich, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs (z.B. Kostenhaftung) vereitelt werde.
z.B. Angelgerät wird zerstört: die Personalien dürfen verlangt werden
Vorläufige Festnahme
Wird eine Person auf frischer Tat getroffen: (Diebstahl, Fischwilderei)
und fluchtverdächtig ist (Entfernung vom Tatort).
Darf er von jedermann festgehalten werden zur
Feststellung der Identität.
• Der Grundsatz der Notwendigkeit + Verhältnismäßigkeit der Mittel muss immer gewahrt bleiben.
Festnahme
• Vorläufig festgenommene Personen sind sofort an die Polizei zu übergeben bzw. nach Feststellung der Identität freizulassen.
• Ist die Person bekannt, darf sie nicht (mehr)
festgehalten werden.
Bei Kindern darf keinerlei Zwang angewendet werden!
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Grenzen der Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur
Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, kann Klage bis zur Zwangsvollstreckung eingereicht werden.
(3) Im Falle der Festnahme, wenn nicht wieder freigelassen, der Verpflichtete unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder angelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung der Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Das BGB gilt für alle Belange des täglichen Lebens, nicht nur für Fischer.
Wird meine Angel geklaut, brauche ich nicht tatenlos zusehen.
Für Beschädigungen gibt es die Klage beim Zivilgericht.